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§ 1053 ABGB (Spitzer/Told)

Spitzer/Told5. AuflMai 2021

Vierundzwanzigstes Hauptstück
Von dem Kaufvertrage

 

§ 1053. Durch den Kaufvertrag wird eine Sache um eine bestimmte Summe Geldes einem anderen überlassen. Er gehört, wie der Tausch, zu den Titeln, ein Eigentum zu erwerben. Die Erwerbung erfolgt erst durch die Übergabe des Kaufgegenstandes. Bis zur Übergabe behält der Verkäufer das Eigentumsrecht.

Seite 552

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