vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1055 ABGB (Spitzer/Told/Polzer)

Spitzer/Told/Polzer5. AuflMai 2021

Der Kaufpreis muss

 

§ 1055. Wird eine Sache teils gegen Geld; teils gegen eine andere Sache veräußert; so wird der Vertrag, je nachdem der Wert am Gelde mehr oder weniger, als der gemeine Wert der gegebenen Sache beträgt, zum Kaufe oder Tausche, und bei gleichem Werte der Sache, zum Kaufe gerechnet.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte