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§ 103 KFG (Koderhold)

Koderhold3. AuflSeptember 2024

§ 103 (1) Der Zulassungsbesitzer

hat dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht;

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