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§ 103a KFG (Koderhold)

Koderhold3. AuflSeptember 2024

§ 103a (1) Bei der Vermietung eines Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers

ist der Mieter hinsichtlich des § 45 Abs. 2, des § 56 Abs. 1 und des § 57a Abs. 5 dem Zulassungsbesitzer gleichgestellt, hinsichtlich des § 33 Abs. 2 FSG und des § 102 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 7 und 8 tritt er an dessen Stelle;

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