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§ 102e KFG (Koderhold)

Koderhold3. AuflSeptember 2024

§ 102e (1) Der Inhaber eines E-ID (§§ 4 ff E-GovG), der die für den digitalen Dokumentennachweis zur Verfügung gestellte Applikation nutzt und damit den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht eine Kontrolle des Zulassungsscheines über Dateneinsicht in die zentrale Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4 ermöglicht, ist von der Verpflichtung gemäß § 102 Abs. 5 lit. b, den Zulassungsschein mitzuführen, auf Fahrten im Bundesgebiet befreit. Ist die Dateneinsicht aufgrund von Problemen des mobilen Gerätes der kontrollierten Person nicht möglich, so ist das wie ein Nichtmitführen des Zulassungsscheines zu behandeln.

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