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§ 12 ALSAG (List/List-Faymann)

List/List-Faymann2. AuflApril 2025

§ 12 (1) Die zweckgebundenen Mittel gemäß § 11 Abs. 2 kommen zur Gänze der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zugute.

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