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§ 11 ALSAG (List/List-Faymann)

List/List-Faymann2. AuflApril 2025

§ 11 (1) Der Beitrag ist eine ausschließliche Bundesabgabe.

(2) Das Beitragsaufkommen, die eingebrachten Kosten gemäß § 11 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991, betreffend Altlastenmaßnahmen, die geleisteten Wertausgleiche gemäß § 30 und die Erlöse aus der Verwertung von gemäß § 29 sanierten Altlasten sind zweckgebunden zu verwenden

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