§ 10 (1) Die Behörde (§ 33) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt Österreich, durch Bescheid festzustellen,
(BGBl I 2008/40 und BGBl I 2024/30)
ob eine Sache Abfall ist,