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§ 10 ALSAG (List/List-Faymann)

List/List-Faymann2. AuflApril 2025

§ 10 (1) Die Behörde (§ 33) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt Österreich, durch Bescheid festzustellen,

(BGBl I 2008/40 und BGBl I 2024/30)

ob eine Sache Abfall ist,

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