III. ABSCHNITT
Erfassung und Beurteilung von Altablagerungen und Altstandorten sowie Ausweisung von Altlasten
§ 13 (1) Die Behörde hat Altablagerungen und Altstandorte zu erfassen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bekannt zu geben.