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Artikel 1 § 208 FinStrG

111. LfgNovember 2025

Im Strafverfahren wegen eines Finanzvergehens haben Zeugen und Sachverständige auch über Verhältnisse und Umstände auszusagen, die unter die Geheimhaltungspflicht nach § 48a BAO fallen. (BGBl 1985/571)

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