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Artikel 1 § 207a FinStrG

111. LfgNovember 2025

(1) Eine Sicherstellung gemäß § 109 Z 1 und § 110 Abs. 1 Z 3 StPO und eine Beschlagnahme gemäß § 109 Z 2 und § 115 Abs. 1 Z 3 StPO ist auch zur Sicherung der Geldstrafe und des Ausspruches der Haftung gemäß § 28 zulässig. (BGBl I 2014/105, ab 30. 12. 2014)

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