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Artikel 1 § 209 FinStrG

111. LfgNovember 2025

Jede Anklageschrift wegen eines Finanzvergehens ist auch der Finanzstrafbehörde zuzustellen; die Staatsanwaltschaft hat hierauf Bedacht zu nehmen und dem Gerichte auch eine Ausfertigung der Anklageschrift für die Finanzstrafbehörde zu überreichen. (BGBl I 2007/44)

(2) (aufgehoben, BGBl I 2007/44)

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