8. ABSCHNITT A. Allgemeine Bestimmungen
Die Parteien haben die ihnen im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. (BGBl I 2013/14, anzuwenden ab 2014, siehe § 323 Abs 37)
8. ABSCHNITT A. Allgemeine Bestimmungen
Die Parteien haben die ihnen im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. (BGBl I 2013/14, anzuwenden ab 2014, siehe § 323 Abs 37)
