8. ABSCHNITT A. Allgemeine Bestimmungen
Ist eine Partei gehörlos oder hörbehindert, so ist erforderlichenfalls ein Dolmetscher beizustellen. § 181 gilt sinngemäß; die Gebühr für die Mühewaltung richtet sich nach § 54 Gebührenanspruchsgesetz 1975. (BGBl I 1999/28, ab 13. 1. 1999)

