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§ 312 BAO

111. LfgNovember 2025

8. ABSCHNITT A. Allgemeine Bestimmungen

 

Sofern sich aus diesem Bundesgesetz oder aus sonstigen gesetzlichen Vorschriften nicht anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit der Abgabenbehörden und der Verwaltungsgerichte von Amts wegen zu tragen. (BGBl I 2013/14, anzuwenden ab 2014, siehe § 323 Abs 37)

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