1. ABSCHNITT E. Abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht
(1) Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, von ihnen aufgegriffene Umstände über Personen, die unter § 4 Abs. 4 ASVG fallen könnten, im Wege des Austausches von Nachrichten für Zwecke der Durchführung des Versicherungs-, Melde- und Beitragswesens der Österreichischen Gesundheitskasse mitzuteilen. (BGBl 1996/411, BGBl I 2019/103 und BGBl I 2020/99)

