vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 48c BAO

111. LfgNovember 2025

1. ABSCHNITT E. Abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht

 

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte