111. LfgNovember 2025
1. ABSCHNITT E. Abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht
(1) Im Zusammenhang mit der Durchführung von Abgabenverfahren, Monopolverfahren (§ 2 lit. b) oder Finanzstrafverfahren besteht die Verpflichtung zur abgabenrechtlichen Geheimhaltung.