1. ABSCHNITT C. Abgabenrechtliche Grundsätze und Begriffsbestimmungen 3. Scheingeschäfte, Formmängel, Anfechtbarkeit
(1) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Abgabenerhebung maßgebend.

