111. LfgNovember 2025
1. ABSCHNITT C. Abgabenrechtliche Grundsätze und Begriffsbestimmungen 4. Zurechnung
(1) Für die Zurechnung der Wirtschaftsgüter gelten bei der Erhebung von Abgaben, soweit in den Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist, folgende Vorschriften: