1. ABSCHNITT C. Abgabenrechtliche Grundsätze und Begriffsbestimmungen 2. Wirtschaftliche Betrachtungsweise
(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des privaten Rechts kann die Abgabepflicht nicht umgangen oder gemindert werden. (BGBl I 2018/62, anzuwenden ab 2. 1. 2019, siehe § 323 Abs. 57)

