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Art. 69 Unabhängigkeit (Hellmich)

Hellmich5. AuflJanuar 2025

Art. 69 Unabhängigkeit

 

(1) Der Ausschuss handelt bei der Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung seiner Befugnisse gemäß den Artikeln 70 und 71 unabhängig.

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