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Art. 70 Aufgaben des Ausschusses (Hellmich)

Hellmich5. AuflJanuar 2025

Art. 70 Aufgaben des Ausschusses

 

(1) Der Ausschuss stellt die einheitliche Anwendung dieser Verordnung sicher. Hierzu nimmt der Ausschuss von sich aus oder gegebenenfalls auf Ersuchen der Kommission insbesondere folgende Tätigkeiten wahr:

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