vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Art. 68 Europäischer Datenschutzausschuss (Hellmich)

Hellmich5. AuflJanuar 2025

Art. 68 Europäischer Datenschutzausschuss

 

(1) Der Europäische Datenschutzausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) wird als Einrichtung der Union mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!