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Art. 53 Allgemeine Bedingungen für die Mitglieder der Aufsichtsbehörde (Grittmann/Böhm)

Grittmann/Böhm5. AuflJanuar 2025

Art. 53 Allgemeine Bedingungen für die Mitglieder der Aufsichtsbehörde

 

(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass jedes Mitglied ihrer Aufsichtsbehörden im Wege eines transparenten Verfahrens ernannt wird, und zwar

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