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Art. 52 Unabhängigkeit (Grittmann/Böhm)

Grittmann/Böhm5. AuflJanuar 2025

Art. 52 Unabhängigkeit

 

(1) Jede Aufsichtsbehörde handelt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß dieser Verordnung völlig unabhängig.

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