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§ 24 NTG (Entleitner)

Entleitner1. AuflMai 2024

§ 24 (1) Für die Übernahme von Geldern, Sparbüchern, Wertpapieren und Wertsachen zur Verwahrung einschließlich der Verbuchung, Verrechnung und Ausfolgung an den bestimmten Empfänger, der Rückstellung an den Übergeber oder der Besorgung des Erlages bei Behörden beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage

bis einschließlich 70 Euro 1,50 Euro(Anm. 1),

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