§ 23 (1) Für Proteste über Wechsel, Schecks und andere Urkunden beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
bis einschließlich 150 Euro 4,20 Euro(Anm. 1),über 150 Euro bis einschließlich 3 440 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 2,10 Euro(Anm. 2) mehr,