§ 22 Für einfache Vollmachten, besonders wenn eine Drucksorte verwendet werden kann, und für Quittungen beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
bis einschließlich 360 Euro 1,50 Euro(Anm. 1),über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro, oder wenn der Wert nicht bestimmbar ist, 2 Euro(Anm. 2),
