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§ 32 Anrechnung von Vordienstzeiten für Gehalt - Ergänzungsheft

Löschnigg/Resch15. AuflJänner 2023

Absatz 1 blieb unverändert.

2) Falls keine oder weniger als 10 Jahre facheinschlägige Vordienstzeiten vorliegen, sind andere (nicht facheinschlägige) Vordienstzeiten im Ausmaß von maximal 10 Jahren zu 50 % anzurechnen.2)2)Fußnote abgedruckt im Kommentarteil.

Absätze 3 und 4 blieben unverändert.

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