vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 32 Anrechnung von Vordienstzeiten für das Gehalt1)2)

Löschnigg/Resch15. AuflMärz 2022

1) Facheinschlägige Vordienstzeiten sind bis zum Ausmaß von maximal 10 Jahren anzurechnen*3)4). Facheinschlägige Tätigkeiten, die nicht im Rahmen eines unselbständigen Dienstverhältnisses geleistet wurden, sind nur dann als Vordienstzeiten anrechenbar, wenn Inhalt, Ausmaß und Zeitdauer der Tätigkeiten durch eine entsprechende Bestätigung nachgewiesen werden5).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!