Zeiten der Nachtarbeitsbereitschaft (von 22:00 bis 6:00 Uhr) werden mit 100 % des Grundstundenlohnes abgegolten3).
1) Spezielle Regelungen hielten die Kollektivvertragsparteien für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Rettungs- und Sanitätsdienst für erforderlich. Dabei geht es vorrangig um die Rettungs- und Notfallsanitäter bzw Rettungs- und Notfallsanitäterinnen im engeren Sinn, die berufsrechtlich im Sanitätergesetz (BGBl I 2002/30) geregelt sind; ausführlich zu dieser Berufsgruppe Halmich, Recht für Sanitäter und Notärzte2 (2016), Halmich in Neumayr/Resch/Wallner (Hrsg), Gmundner Kommentar zum Gesundheitsrecht2 (2022) SanG. Entscheidend ist aber nicht das Berufsbild als Sanitäter bzw Sanitäterin – sonst würde der Kollektivvertrag auf den im Sanitätergesetz geprägten Rechtsbegriff abstellen –, sondern das Tätigwerden im Rettungs- und Sanitätsdienst. Dazu gehören alle damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, also neben den eigentlichen Sanitätern und Sanitäterinnen auch die Lenker und Lenkerinnen des Sanitätskraftfahrzeugs, selbst wenn sie berufsrechtlich keine Sanitäter bzw Sanitäterinnen sind oder etwa das Personal in der Rettungsfunkleitstelle.
