Absatz 1 blieb unverändert.
2) Für diese Arbeitnehmerinnen gelangen von den kollektivvertraglichen Arbeitszeitregelungen der §§ 4 bis 15 nur folgende zur Anwendung:
§ 4 „Arbeitszeit“ Abs 1, 2 und 6,
Absatz 1 blieb unverändert.
2) Für diese Arbeitnehmerinnen gelangen von den kollektivvertraglichen Arbeitszeitregelungen der §§ 4 bis 15 nur folgende zur Anwendung:
§ 4 „Arbeitszeit“ Abs 1, 2 und 6,
