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§ 24 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen, die in Einrichtungen der Vollen Erziehung pädagogisch tätig sind - Ergänzungsheft

Löschnigg/Resch15. AuflJänner 2023

Absatz 1 blieb unverändert.

2) Für diese Arbeitnehmerinnen gelangen von den kollektivvertraglichen Arbeitszeitregelungen der §§ 4 bis 15 nur folgende zur Anwendung:

§ 4 „Arbeitszeit“ Abs 1, 2 und 6,

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