vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 21 Sonderbestimmungen für Tagesmütter - Ergänzungsheft

Löschnigg/Resch15. AuflJänner 2023

Absätze 1 bis 5 blieben unverändert.

6) Nachtarbeit

Betreuen die Tagesmütter in der Zeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr schlafende Tageskinder, gebührt eine Pauschalabgeltung von € 31,46 pro Kind an Wochentagen oder von € 37,95 pro Kind an Sonn- und Feiertagen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!