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§ 22 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen in Kindertagesbetreuungseinrichtungen1) und der schulischen Tagesbetreuung2)

Löschnigg/Resch15. AuflMärz 2022

1) Kinderfreie Zeiten/Vorbereitungszeit:

Pädagogischem Personal3)*)*)Kindergartenpädagogin, Hortpädagogin, Kinderkrippenpädagogin sowie pädagogisches Personal in der schulischen Tagesbetreuung und in Kindergruppen.)1gebührt eine Vorbereitungszeit (kinderfreie Zeit)4) in folgendem Umfang, wobei die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Kollektivvertrages5) bestehenden günstigeren Regelungen aufrecht bleiben6):

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