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§ 21 Sonderbestimmungen für Tagesmütter1)

Löschnigg/Resch15. AuflMärz 2022

1) Ausnahmen

Die Tätigkeit der Tagesmütter wird im Rahmen einer Arbeitsbereitschaft definiert:

Die §§ 3, 4, 7, 8, 9, 10 und 31 kommen nicht zur Anwendung.2)

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