1) Ausnahmen
Die Tätigkeit der Tagesmütter wird im Rahmen einer Arbeitsbereitschaft definiert:
Die §§ 3, 4, 7, 8, 9, 10 und 31 kommen nicht zur Anwendung.2)
1) Ausnahmen
Die Tätigkeit der Tagesmütter wird im Rahmen einer Arbeitsbereitschaft definiert:
Die §§ 3, 4, 7, 8, 9, 10 und 31 kommen nicht zur Anwendung.2)
