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§ 15 Dienstplan

Löschnigg/Resch15. AuflMärz 2022

1) Die Arbeitszeit eines Kalendermonats1) ist im Mobilen Bereich2) bis spätestens 14. des Vormonats3), in den übrigen Bereichen bis 1. des Vormonats zu vereinbaren.

2) Die Vereinbarung4) hat die Lage der Arbeitszeit (Tag und Art des Dienstes mit Bekanntgabe von Arbeitsbeginn und -ende) sowie der Rufbereitschaft vorzusehen.

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