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§ 14 Wochenendruhe, Wochenruhe und Ersatzruhe - Ergänzungsheft

Löschnigg/Resch15. AuflJänner 2023

1) Wochenruhe

Lit a blieb unverändert.

b) Schließt die Ruhezeit an einen Dienst mit Nachtarbeit oder Nachtarbeitsbereitschaft an, der spätestens um 9:00 Uhr zu enden hat, beträgt die Ruhezeit mindestens 48 Stunden.

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