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§ 14 Wochenendruhe, Wochenruhe und Ersatzruhe

Löschnigg/Resch15. AuflMärz 2022

1) Wochenruhe

Die wöchentliche Ruhezeit beträgt zwei aufeinander folgende Kalendertage1).Schließt die Ruhezeit an eine Nachtarbeit oder Nachtarbeitsbereitschaft an, die spätestens um 9:00 Uhr zu enden hat, beträgt die Ruhezeit mindestens 48 Stunden2).

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