Absätze 1, 2 sowie 4 blieben unverändert.
3) Für jede Stunde der Rufbereitschaft gebührt eine Abgeltung von € 3,75. Eine einseitige Inanspruchnahme der Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin ist nur in der Zeit der vereinbarten Rufbereitschaft zulässig.
Absätze 1, 2 sowie 4 blieben unverändert.
3) Für jede Stunde der Rufbereitschaft gebührt eine Abgeltung von € 3,75. Eine einseitige Inanspruchnahme der Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin ist nur in der Zeit der vereinbarten Rufbereitschaft zulässig.
