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§ 13 Rufbereitschaft - Ergänzungsheft

Löschnigg/Resch15. AuflJänner 2023

Absätze 1, 2 sowie 4 blieben unverändert.

3) Für jede Stunde der Rufbereitschaft gebührt eine Abgeltung von € 3,75. Eine einseitige Inanspruchnahme der Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin ist nur in der Zeit der vereinbarten Rufbereitschaft zulässig.

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