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§ 15 - Kooperation bei nicht überprüften Direktinvestitionen in einem anderen EU-Mitgliedstaat

Barbist/Kröll1. AuflSeptember 2023

(1) Erlangt das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung Kenntnis von einer nicht überprüften Direktinvestition in einem anderen EU-Mitgliedstaat, die Auswirkungen auf die Sicherheit oder öffentliche Ordnung in Österreich im Sinne von § 3 haben könnte, so hat es unverzüglich das Komitee für Investitionskontrolle zu befassen.

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