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§ 14 - Kooperation bei überprüften Direktinvestitionen in einem anderen EU-Mitgliedstaat

Barbist/Kröll1. AuflSeptember 2023

(1) Langt eine Mitteilung der Europäischen Kommission über die Einleitung eines Verfahrens zur Überprüfung einer Direktinvestition durch einen anderen EU-Mitgliedstaat ein, so hat das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung unverzüglich das Komitee für Investitionskontrolle zu befassen.

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