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§ 16 - Informationsersuchen anderer EU-Mitgliedstaaten an Österreich zu Direktinvestitionen in ihrem Staatsgebiet

Barbist/Kröll1. AuflSeptember 2023

(1) Langt ein Informationsersuchen eines anderen EU-Mitgliedstaates zu einer Direktinvestition in dessen Staatsgebiet ein, so hat das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung das Komitee für Investitionskontrolle zu befassen und dessen Mitglieder um Informationen zu der Direktinvestition zu ersuchen. Sind derartige Informationen vorhanden, so sind sie innerhalb von acht Kalendertagen zu übermitteln.

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