(1) Bei der Beurteilung, ob eine ausländische Direktinvestition zu einer Gefährdung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung einschließlich der Krisen- und Daseinsvorsorge im Sinne von Art. 52 und Art. 65 AEUV führen kann, sind deren Auswirkungen in den in der Anlage genannten Bereichen zu prüfen.
(2) Überdies ist bei der Beurteilung einer möglichen Gefährdung im Sinne von Abs. 1 insbesondere auch zu berücksichtigen,

