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§ 4 - Mindestanteil an Stimmrechten

Barbist/Kröll1. AuflSeptember 2023

Die maßgeblichen Stimmrechtsanteile im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a betragen:

wenn das Zielunternehmen eine Tätigkeit in einem der in Teil 1 der Anlage genannten Bereiche ausübt: 10%, 25% und 50% undin allen anderen Fällen: 25% und 50%.

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