Leitung des Wirtschaftsreferats (§ 36 Abs. 3 HSG 2014).Abschluss von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens 900 Euro verbunden sind, gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Studienvertretung (§ 42 Abs. 5 HSG 2014).
