Wird von der Wahlwerbenden Gruppe benannt und ist für sie vertretungsbefugt (§ 49 Abs. 1 HSG 2014).Antragstellung auf Aushändigung von Abschriften der Verzeichnisse der Studierenden (§ 6 Abs. 2, § 13 Abs. 5 und § 24 Abs. 5 HSG 2014).Bekanntgabe der Mitglieder der Wahlkommissionen und der Unterkommissionen an die Vorsitzenden der Wahlkommissionen (§ 3 HSWO 2014).
