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Aufgaben der Studienvertretungen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist

Gruber/Stangl2. AuflSeptember 2017

Allgemein:

Vertretung der Interessen der Studierenden sowie deren Förderung in ihrem Wirkungsbereich (§ 29 Z 1 HSG 2014).Beratung der Studienwerberinnen und Studienwerber sowie der Studierenden (§ 29 Z 5 HSG 2014).

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