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Aufgaben der Hochschulvertretungen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist

Gruber/Stangl2. AuflSeptember 2017

Allgemein:

Wahl der oder des Vorsitzenden (§ 33 Abs. 1 HSG 2014).Mit Zweidrittelmehrheit: die Erlassung einer Geschäftsordnung ist zulässig (§ 26 Abs. 4 HSG 2014).

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