Allgemein:
Wahl der oder des Vorsitzenden (§ 33 Abs. 1 HSG 2014).Mit Zweidrittelmehrheit: die Erlassung einer Geschäftsordnung ist zulässig (§ 26 Abs. 4 HSG 2014).Allgemein:
Wahl der oder des Vorsitzenden (§ 33 Abs. 1 HSG 2014).Mit Zweidrittelmehrheit: die Erlassung einer Geschäftsordnung ist zulässig (§ 26 Abs. 4 HSG 2014).