Abschluss von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens 900 Euro verbunden sind gemeinsam mit der Wirtschaftsreferentin oder dem Wirtschaftsreferenten (§ 42 Abs. 5 HSG 2014).Gegebenenfalls: Vornahme der Einberufung einer Studierendenversammlung (§ 21 Abs. 1 HSG 2014).
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